2.3 Die Beschwerdeführerin erachtet weiter das von der Vorinstanz veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. F___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Buchs, als nicht beweistauglich. Unter anderem kritisiert sie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter und die mangelnde Auseinandersetzung mit anderslautenden Beurteilungen.