Erwerbstätigkeit dann – mit Ausnahme eines Kleinpensums als Haushaltshilfe – vollständig auf und nahm diese erst rund 5 Jahre später wieder auf. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt entstanden bzw. manifestierten sich ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen.18 Insoweit ist die vorerwähnte Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar.19