D. Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2016 liess A___ am 4. Juli 2016 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben. Seite 2 E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts A___ im Verfahren ERV 16 32 die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt B___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren. F. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde.