Soweit der Beschwerdeführer wiederholt darauf hinweist, vor dem Unfall nicht unter Beschwerden an der rechten Schulter gelitten zu haben, bezieht er sich damit auf die unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc", gemäss der eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht zu gelten hätte, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2016 vom 23. September 2016 Erw. 6.2)