5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sein Hinweis auf eine Entschädigung von 5-30% beim unteren Sprunggelenk ist nur schon deshalb unbehelflich, weil vorliegend das obere Sprunggelenk betroffen ist. Deshalb ist nicht die Tabelle 2 der Suva betreffend Integritätsentschädigung bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten (Revision 2000), sondern allenfalls die Tabelle 5 betreffend Integritätsschaden bei Arthrosen (Revision 2011) anwendbar. Demnach beträgt der Integritätsschaden bei einer mässigen OSG-Arthrose 5-15%, was aber nichts daran ändert, dass Dr. D___