Selbst wenn der Beschwerdeführer im Übrigen - allenfalls im Einverständnis mit dem Arbeitgeber - seine Arbeitszeit beispielsweise um 10% senken sollte, wäre dies mangels medizinischen Grundes für eine solche Massnahme bei voller Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit kein Anlass für die Suva, ihm im entsprechenden Ausmass bzw. überhaupt eine Rente zuzusprechen. Diesbezüglich ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.