__ AG vom 24. Mai 2016, wonach das Pensum durch eine längere Mittagsruhe auf 90% und der Grundlohn zusätzlich zur zeitlich bedingten Lohnreduktion um 2% gekürzt werde, sobald die Suva eine Rente von 10% zugesprochen habe. Diese unter einer Suspensivbedingung stehende Mitteilung kann angesichts der fehlenden Rentenzusprache durch die Suva - eine solche erscheint in Anbetracht des in der Verfügung vom 1. Oktober 2015 mit höchstens 2% ermittelten Invaliditätsgrades auch in Zukunft vorbehältlich einer erheblichen Sachverhaltsänderung als ausgeschlossen - keine Rechtswirksamkeit entfalten, und die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes schei-