5.4) -, wonach der Beschwerdeführer in seiner Arbeit bei der C___ AG sicherlich eingeschränkt sei, nicht gegen die fundierte und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. D___ einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der adaptierten Tätigkeit bei der C___ AG, zumal Dr. N___ als Begründung für die behauptete Einschränkung nur die bereits vom Versicherten schon früher beklagten Schmerzen im linken Fuss nach längerer Belastung anführt. Falls überhaupt ein Einkommensvergleich anzustellen sein sollte, wäre an der von der Suva in der Verfügung mit rund 2% ermittelten Erwerbseinbusse, die bei weitem nicht zum Bezug einer Rente berechtigt, nichts auszusetzen.