2.2.2); damit fehlt es von vornherein an einer Erwerbseinbusse und damit an einer Invalidität. Jedenfalls spricht die unbestimmte Beurteilung von Hausarzt Dr. N___ vom 25. Mai 2016 - diese kann aus prozessökonomischen Gründen in die vorliegende Betrachtung einbezogen werden, obwohl sie erst nach dem erwähnten und vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid abgegeben wurde (BGE 129 V 167 Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 Erw. 5.4) -, wonach der Beschwerdeführer in seiner Arbeit bei der C___ AG sicherlich eingeschränkt sei, nicht gegen die fundierte und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. D