Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 Erw. 3.2.1), wovon die Suva in der Verfügung vom 1. Oktober 2015 und im diese bestätigenden sowie vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. April 2016 stillschweigend ausgegangen ist.