Entgegen der Beschwerdeführerin würde es zu weit führen und würde eine unzulässige Bevormundung von deren Familie darstellen, wenn die IV-Stelle auch noch angeben würde, wer der Versicherten wann bei welcher Tätigkeit und in welcher Art und Weise entlastend zur Hand geht bzw. gehen sollte. Auch würde die Flexibilität in der Erledigung der Aufgaben, der mit Blick auf die Schadenminderungspflicht eine grosse Bedeutung zukommt, durch eine übertriebene Detaillierung der einzelnen Tätigkeiten innerhalb der einzelnen Verrichtungen bzw. der geschuldeten Mithilfe der Familienmitglieder unnötigerweise eingeschränkt;