2. Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, so wurde dieses im Vorbescheidverfahren eingeräumt. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass diese Vorgehensweise rechtskonform ist, bemängelt aber, dass die IV-Stelle auf die anschliessenden Rügen zum Abklärungsbericht Haushalt nicht näher eingegangen ist, wozu sie aber nicht gehalten war, da selbst ein Gericht sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat, sondern kurz die Überlegungen zu nennen hat, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich