3. Eventualiter: Die Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Vornahme einer rechtsgenüglichen Haushaltsabklärung sowohl in Bezug auf die Gewichtung als auch auf die konkrete Einschränkung der Beschwerdeführerin, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs derselben, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die anzuweisen sei, nach Vornahme einer rechtsgenüglichen Haushaltsabklärung, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt