Der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Verfügung kein Einkommensvergleich enthalte, ist entgegenzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Umstände die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt. Mit Blick auf die von den Ärzten festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit und mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2002 nie mehr erwerbstätig war und für den Einkommensvergleich daher auf Tabellenwerte abzustellen wäre, resultiert in jedem Fall – selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen 10%-igen Leidensabzugs für ihre faktische Einhändigkeit – kein rentenbegründender