Schliesslich kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ihr aufgrund ihrer Einschränkungen im rechten Arm/in der rechten Hand keine manuelle Tätigkeit mehr zugemutet werden kann,69 nicht gefolgt werden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet die faktische Einarmigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch offeriert der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen mit