Dass im vorliegenden Fall der RAD keine eigene ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durchführte, trifft zu. Ebenso, dass das im Wesentlichen die Lendenwirbelsäule betreffende Gutachten des ABI schon längere Zeit zurückliegt.57 Diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass in Bezug auf die hier massgebenden Einschränkungen des rechten Armes/der rechten Hand aktuellere medizinische Berichte – Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon,58 Berichte der Kreisärztin