Dies verstösst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme.55 Sodann ist aufgrund der vorliegenden Umstände – es liegen gegenüber dem der Rentenaufhebung im Jahr 2011 zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt als veränderte medizinische Gesichtspunkte einzig reine Unfallfolgen vor56 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fallabschluss des SUVA-Verfahrens abwartete. Dass im vorliegenden Fall der RAD keine eigene ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durchführte, trifft zu.