rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden könne, weil keine neuen medizinischen Tatsachen im Raum ständen.54 Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, hat die Vorinstanz darauf verzichtet. Dies verstösst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme.55