Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien über die Frage der Abklärungspflicht. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung die Ansicht vertritt, es bestehe kein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, aufgrund der Einschränkungen mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand sei eine manuelle Tätigkeit ausgeschlossen und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung inklusive einer handchirurgischen Beurteilung notwendig. 2.3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:29