Das Thema Revision kann daher grundsätzlich nie „in allen Formen definitiv abgeschlossen“ sein. In der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Argumentation erwähnten Mitteilung vom 9. Januar 2014 (IV-act. 61) erklärte die Vorinstanz zudem lediglich, dass sie davon ausgehe, es läge kein Schlussbestimmungsfall beim Beschwerdeführer vor. In der weiteren Korrespondenz