Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe „nach Treu und Glauben davon [ausgehen können], dass mit der Verfügung vom 09.01.2014 (Dok. 61) das Thema Revision in allen Formen definitiv abgeschlossen war“ (act. 18, S. 6), ist unbehelflich. Es steht der Vorinstanz nicht nur frei, sondern es gehört zu ihren Pflichten, laufende Rentenleistungen periodisch einer Überprüfung zu unterziehen. Das Thema Revision kann daher grundsätzlich nie „in allen Formen definitiv abgeschlossen“ sein.