2.7 Mit Bezug auf das rheumatologische Gutachten von Dr. J___ rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die von Dr. J___ festgestellte qualitative Einbusse in der Arbeitsfähigkeit nicht beachtet. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter den Beschwerdeführer in einer der langen Arbeitsabstinenz angepassten, wechselbelastenden leichten bis mittelgradigen Tätigkeit jedenfalls nach einer angemessenen Rekonditionierungsphase aus fachärztlicher Sicht für 100% arbeitsfähig hielt (IV-act. 44, S. 69).