Die Vorinstanz ist dieser sorgfältig begründeten medizinischen Einschätzung zu Recht gefolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich gerade nicht um eine „Neuinterpretation bei im Wesentlichen gleichgebliebene[n] persönlichen, medizinischen und psychosozialen Tatsachen“ (vgl. act. 1, S. 11, Ziff. 4), sondern im Gutachten wird schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer, nachdem in einem früheren Zeitpunkt die Diagnose einer Depression nachvollziehbar sei, aktuell keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden könne.