Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor, das gegen eine solche Weisungsunabhängigkeit von Dr. H___ sprechen würde. Nach gefestigter Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit zudem weder der regelmässige Beizug eines Gutachters, noch die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand (anstelle vieler: BGE 137 V 210, E. 1.3.3).