c. Der Wegfall von Diagnosen, die ursprünglich zur Rentenzusprache führten, stellt offensichtlich eine Veränderung des Gesundheitszustands dar. Damit sind die Grundvoraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Fall erfüllt. Im Gutachten von Dres. H___ und J___ wird auf die Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingegangen und konkret