2.3 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten vom 7. März 2013 von Dr. H___, der den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet, und Dr. J___, der den Beschwerdeführer einer internistischrheumatologischen Begutachtung unterzogen hatte. Dieses Gutachten war im Verfügungszeitpunkt bereits rund drei Jahre alt. Dies ist bei der Würdigung des Gutachtens mitzuberücksichtigen, heisst aber nicht, dass allein infolge des seitherigen Zeitablaufs den gutachterlichen Ausführungen keinerlei Beweiswert mehr zukommen kann.