54 und IV-act. 61), hat auf die Beurteilung der Beweistauglichkeit des Gutachtens keinen Einfluss. In der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz ausdrücklich (und ausschliesslich) auf Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die angefochtene Rentenrevision wird daher primär gestützt auf diese Rechtsgrundlage geprüft. Wird die vorgenommene Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Verfahren bestätigt, erübrigt sich eine Stellungnahme zu den diversen Vorbringen, die der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Bestimmungen gemäss SchlT6a IVG vorbringt.