2.2 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten von Dres. H___ und J___ verstosse gegen die Bestimmungen gemäss SchlT6a IVG, ist zu betonen, dass es für dessen Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend ist, im Hinblick auf welche Revisionsbestimmungen das Gutachten ursprünglich eingeholt wurde. Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zunächst davon ausging, beim Beschwerdeführer habe eine Rentenrevision gestützt auf die Schlussbestimmungen im IVG zu erfolgen, später aber wieder davon absah (vgl. IV-act. 54 und IV-act. 61), hat auf die Beurteilung der Beweistauglichkeit des Gutachtens keinen Einfluss.