Das Gutachten, das von der Vorinstanz bei Dres. H___ und J___ eingeholt worden sei, sei nicht beweistauglich, es missachte die Einschränkungen der Bestimmungen im SchlT6a IVG. Die Vorinstanz verletze mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz.