Seite 7 Oktober 1997 anerkanntermassen unter einer langdauernden Krankheit leide und entsprechend seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Lediglich gestützt auf die 6. Revision des IVG und die neuen Bestimmungen im Schlusstitel (Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket], nachfolgend: SchlT6a IVG) sei eine Überprüfung von Renten möglich, ohne dass sich der Gesundheitszustand verändert habe. Das Gutachten, das von der Vorinstanz bei Dres.