L. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 20. April 2016 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wies der Einzelrichter das mit der Beschwerde eingereichte Begehren um aufschiebende Wirkung im Verfahren ERV 16 18 ab (act. 8). Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 (act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Replik des Beschwerdeführers vom 7. September 2016 (act. 18) hin liess sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen.