K. Mit Vorbescheid vom 16. November 2015 (IV-act. 138) ging die Vorinstanz von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und hob entsprechend die bisherige Rente auf. Auf ausführliche Einsprache hin (IV-act. 142), hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2016 an der Aufhebung der Invalidenrente fest (IV-act. 146).