Das Ziel einer 50%-igen Präsenz wurde gemäss Schlussbericht (IV-act. 92) erreicht, allerdings sank die psychische Verfassung des Beschwerdeführers in den drei Monaten zusehends und er wirkte zunehmend erschöpfter. Nachdem der Rechtsvertreter die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für weitere berufliche Massnahmen zugesichert hatte (vgl. IV-act. 98 ff.), lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut zu einem Gespräch ein (IV-act. 104).