Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass mit dieser Abwesenheit eine berufliche Wiedereingliederung nicht zielführend sei und ihn auf seine Mitwirkungspflichten hinwies, teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer sei bereit, die Behandlung zu verschieben. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge am geplanten Belastbarkeitstraining weiterhin teil (vgl. IV-act. 72 ff.). Das Ziel einer 50%-igen Präsenz wurde gemäss Schlussbericht (IV-act. 92) erreicht, allerdings sank die psychische Verfassung des Beschwerdeführers in den drei Monaten zusehends und er wirkte zunehmend erschöpfter.