Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Es sei Sache des Rechtsanwenders, zu entscheiden, ob das weitere Verfahren im Rahmen der Schlussbestimmungsfälle der IVG- Revision 6a oder im Rahmen einer eingliederungsorientierten Rentenrevision oder eine Rentenrevision aufgrund medizinischer Revisionsgründe abgewickelt werde (IV-act. 60). In der Folge hob die Vorinstanz den Vorbescheid vom 19. September 2013 auf und informierte den Beschwerdeführer gleichzeitig, das Verfahren werde unter Anwendung von Art. 8a ff. IVG weitergeführt (IV-act. 61).