Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie gewähre ihm Beratung und Unterstützung bei der Eingliederung (IV-act. 55). Daraufhin meldete sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 bei der Vorinstanz und verwies auf die Diagnosen, die ursprünglich zur Rentenzusprache geführt haben. Gestützt darauf argumentierte er, es handle sich beim Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht um einen Fall gemäss den Übergangsbestimmungen zur IVG-Revision 6a, weshalb beantragt werde, von einer Rentenaufhebung abzusehen (IV-act. 59).