H. Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf die Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Während der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens aber während zwei Jahren, werde ihm weiterhin eine Invalidenrente ausgerichtet (IV-act. 54). Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie gewähre ihm Beratung und Unterstützung bei der Eingliederung (IV-act.