D. Anlässlich einer weiteren ordentlichen Rentenrevision im Juni 2004 holte die Vorinstanz einen Arztbericht beim aktuell behandelnden Arzt Dr. E___ ein, welcher den Gesundheitszustand ebenfalls als stationär bezeichnete und aus dessen beigelegten Berichten von Spezialärzten die anhaltende Schmerzproblematik bestätigt wurde (IV-act. 20). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 22. Juli 2004 wiederum mit, dass er mangels Feststellung einer Veränderung bei einem Invaliditätsgrad von 73% weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (IV-act. 21).