_ wiedermal auf die Möglichkeit einer teilzeitigen Arbeit angesprochen, wobei er primär motiviert erschien, einen Versuch zu machen, was jedoch von der Ehefrau etwas später vehement abgelehnt wurde“, IV-act. 15, S. 2), teilte die Vorinstanz in der Folge ohne die Vornahme weiterer Abklärungen dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2001 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und er habe weiterhin Anspruch auf eine volle IV-Rente (IV-act. 16).