1.1, S. 8 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juni 2000 ging die Vorinstanz beim Beschwerdeführer von einem Invaliditätsgrad von 73% aus und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine volle Invalidenrente sowie für seine ausserehelichen drei Kinder in der Türkei je eine Kinderrente zu (IV-act. 1.1, S. 2 ff.; IV-act. 10).