Der geltend gemachte Zeitaufwand wird insgesamt der Schwierigkeit des Prozessthemas nicht gerecht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2014 vom 12. Februar 2015, E. 4.2) und zwar insbesondere auch im Vergleich mit der in vergleichbaren Fällen üblicherweise zugesprochenen Parteientschädigung. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz infolge Verfahrensfehlern ein zweites Gutachten angeordnet hat, was vorgängig zu einiger Korrespondenz und Aufwand des Rechtsvertreters geführt hat. Für das vorliegende Verfahren spielt dies aber keine Rolle, trotz der hohen subjektiven Bedeutung für die Beschwerdeführerin.