Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 27. August 2015 eine „Zwischenrechnung“ eingereicht, mit welcher er eine Entschädigung im Betrag von Fr. 4‘698.75 „für bis dato aufgelaufene Bemühungen“ geltend macht. Diese Zwischenrechnung basiert auf einem nach Zeitaufwand berechneten Honorar. Im vorliegenden Fall ist aber die Entschädigung nicht nach Zeitaufwand, sondern mittels Pauschale festzulegen, und zwar unabhängig davon, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AT).