Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteikosten gemäss Art. 61 lit. g ATSG vom Gericht festzulegen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Das kantonale Recht kann weitere Regeln für die Bemessung der Parteientschädigung festlegen (Art. 61 Abs. 1 ATSG). Kantonalrechtliche Grundlage für die Festsetzung von Entschädigungen für die rechtsanwaltschaftliche Verbeiständung und Vertretung in Gerichtsverfahren ist die Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53).