102, S. 84). Es drängt sich daher auf, im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen, namentlich auch unter Einbezug der behandelnden Psychiater, zu prüfen, welche konkrete Schadenminderungsmassnahme unter den gegebenen Umständen zielführend und angemessen ist. Die Beschwerdeführerin hat ihre Bereitschaft kundgetan, sich einer stationären Therapie zu unterziehen.