Seite 12 Leistungsverfügung auf, sich in eine dreimonatige stationäre intensive integrierte psychiatrisch-psychosomatische Therapie zu begeben und drohte an, „wenn Sie sich der verlangten stationären Behandlung entziehen […], müssen Sie damit rechnen, dass wir Ihr Leistungsbegehren abweisen“ (IV-act. 109), was die Beschwerdeführerin als unverhältnismässig und unzumutbar betrachtete. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (IV-act. 114) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich an: