dass eine abschliessende medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen werden kann. Im Anschluss wird die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der inzwischen eingeführten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 - erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben. 5. An dieser Stelle bleibt zudem anzumerken, dass die Kritik der Beschwerdeführerin am Vorgehen der Vorinstanz, sie im Sinne einer Schadenminderungsmassnahme zu einer dreimonatigen stationären Therapie zu verpflichten, durchaus berechtigt ist. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2014 vorgängig zur abweisenden