4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten und der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht überzeugt. Die Sache wird daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht die für eine vollständige Sachverhaltsabklärung notwendigen Arztberichte bei den behandelnden Psychiatern einholt und das asim-Gutachten - sei es durch Nachfragen bei den Gutachtern oder allenfalls durch erneute Abklärungen in Form einer weiteren Begutachtung - so ergänzt,