Diese Begründung passt nicht auf den Fall der Beschwerdeführerin, hat sie doch im Einwand zum Vorbescheid und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass sie sich im Anschluss an die Empfehlung im asim- Gutachten, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen, bei Dres. G___, H___ und I___ in Abklärung und Behandlung begeben habe und die Einholung entsprechender Arztberichte beantragt (IV-act. IV-act. 133, S. 19 f.). Von einer fehlenden psychiatrischen Behandlung auszugehen ist somit schlichtweg falsch.