ohne dass weitere Abklärungen notwendig wären, der Schluss, eine versicherte Person verfüge nicht über genügende psychische Ressourcen, die es ihr erlauben, trotz ihrer Schmerzen einer Erwerbstätigkeit in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessenden zeitlichen Umfang nachzugehen“). Diese Begründung passt nicht auf den Fall der Beschwerdeführerin, hat sie doch im Einwand zum Vorbescheid und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass sie sich im Anschluss an die Empfehlung im asim- Gutachten, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen, bei Dres.