In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz einen Leistungsanspruch nicht nur mit der inzwischen überholten Überwindbarkeitsvermutung (siehe oben), sondern auch entscheidend mit dem Argument, die Beschwerdeführerin unterziehe sich keiner psychiatrischen Behandlung (vgl. IV-act. 136, S. 3: „Gemäss BGer […] verbietet sich bei fehlender psychiatrischen […] Behandlung gar, […] ohne dass weitere Abklärungen notwendig wären, der Schluss, eine versicherte Person verfüge nicht über genügende psychische Ressourcen, die es ihr erlauben, trotz ihrer Schmerzen einer Erwerbstätigkeit in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessenden zeitlichen Umfang nachzugehen“).